18. Sparkasse Göttingen CUP 2023

Corona-Infos

Anforderungen und Maßnahmen gemäß der Niedersächsischen Corona-Verordnung (NdsVO) vom 10. Juli 2020, sowie Empfehlungen des Niedersächsischen Fußball Verbandes

 

1. Gemäß §26 (2) müssen von allen Zuschauern die Kontaktdaten nach § 4 der NdsVO erhoben und dokumentiert werden. Als Zuschauer gelten alle Personen, die sich während der Veranstaltung auf dem Veranstaltungsgelände befinden. Mit Ausnahme der max. 29 Spieler beider Mannschaften und des Schiedsrichters.Die Linienrichter und Helfer werden den Zuschauern zugeordnet und wie diese behandelt.

 

2. Es darf max. 500 Personen Zutritt zum Veranstaltungsgelände gewährt werden. Ohne Angabe der persönlichen Daten nach §4 der NdsVO, darf kein Zuschauer das Veranstaltungsgelände betreten.

 

3. Jede Zuschauerin und jeder Zuschauer muss das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 einhalten. „In der Öffentlichkeit sowie in den für die Öffentlichkeit zugänglichen und für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen jeglicher Art hat jede Person soweit möglich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot). Satz 1 gilt nicht gegenüber solchen Personen, die dem Hausstand der pflichtigen Person oder einem weiteren Hausstand oder einer Gruppe von nicht mehr als 10 Personen angehören.“

 

4. Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsrichters die Einhaltung der Anforderungen der NdsVOdurchzusetzen.

 

5. Der gastgebende Verein ist verpflichtet

    1. dem Veranstalter ein den Anforderungen der NdsVO entsprechendes Hygienekonzept vorzulegen und ist für die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes verantwortlich
    2. die Einhaltung des Abstandsgebotes während der gesamten Dauer der Veranstaltung durchzusetzen. Dafür ist Personal vorzuhalten und entsprechend in die Anforderungen der NdsVO einzuweisen.
    3. die Erfassung der Kontaktdaten (siehe 6.) aller Zuschauer gemäß DSGVO durchzuführen, sicher zu dokumentieren und den Zutritt zum Veranstaltungsgelände durch eigenes Personal zu kontrollieren.
    4. dem Veranstalter einen Verantwortlichen für die Datenerhebung der Zuschauer zu benennen und dessen vollständige Adresse und Telefonnummer vor dem Veranstaltungstermin zu übermitteln.

 

6. Von jedem Zuschauer müssen die folgenden Angaben vor Betreten der Veranstaltungsgeländes schriftlich vorliegen:
Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort, Telefonnummer, Besuchsdatum und Uhrzeit bzw. Aufenthaltsdauer
Die Erfassung der Kontaktdaten kann auf drei Wegen erfolgen.

 

1. Der Veranstalter stellt ein Formular zur Verfügung, auf dem die Zuschauer vor dem Veranstaltungsgelände ihre Kontaktdaten eintragen. Für jeden Zuschauer/Hausstand (Angaben aller Personen) muss ein Formular ausgefüllt werden. Diese Formulare werden an der Einlasskontrolle abgegeben und dort gesammelt. Es ist sicherzustellen, dass die Formulare mit den Kontaktangaben von keinem Unberechtigten eingesehen werden können (verdeckt ablegen). Der gastgebende Verein muss das Formular in ausreichender Anzahl, sowie Schreibgelegenheiten zur Verfügung stellen. Das Abstandsgebot muss dabei einzuhalten sein.

2. Das unter 6.1. beschriebene Formular wird auf der Turnierwebsite zum Download bereitgestellt. Der Zuschauer kann es vorab ausdrucken und ausgefüllt mit zur Veranstaltung bringen. Dort wird es wie unter 6.1. beschrieben abgegeben und verwahrt.

3. Der Veranstalter stellt online eine Registrierung zur Verfügung. Im Anschluss wird dem Zuschauer ein QR-Code übermittelt. Dieser muss vom Zuschauer am Einlass digital oder in Papierform vorgezeigt werden. Der Code wird mittels Smartphone und App durch ein Mitglied der Einlasskontrolle gescannt und die Daten auf dem Smartphone als Datei abgelegt. Diese muss im Anschluss an die Erfassung aller Zuschauer an den Veranstalter übermittelt werden. Eine detaillierte Einweisung erfolgt durch den Veranstalter. Der gastgebende Verein hat die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

 

7. Hinweise des NfV zum Hygienekonzept und zur Gastronomie:

          • Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.
          • Die Gastronomie auf der Sportanlage darf wieder betrieben werden, wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Einrichtung ein Hygienekonzept nach den Vorgaben der Verordnung (§ 3 der Verordnung) erstellt hat und die Einhaltung des Abstands von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet. Maskenpflicht bei den Beschäftigten ist sicherzustellen sowie die Möglichkeit zur Handdesinfektion für die Gäste. Die Gäste müssen ihre Kontaktdaten angeben.

 

7. Ergänzende Dokumente stehen auf der Website bereit und sind zu beachten

  Niedersächsische Verordnung Corona (NdsVO Corona) vom 10.07.2020

  Info des NFV zur NdsVO Corona vom 16.7.2020

  Info des DFB – Zurück ins Spiel vom 10.7.2020

  Info des NFV Schiedsrichter-Ausschuss vom 16.7.2020

  Info des Stadt- und des Kreissportbunds Göttingen  zu Nutzung von Vereinsheimen 17.7.2020

  Mitteilungspflicht gemäß DSGVO zur Datenerfassung (Corona) (folgt)