Niedersächsischen Corona- Verordnung
Anforderungen und Maßnahmen gemäß der Niedersächsischen Corona- Verordnung (Nds.-CVo) vom 18. Juni 2021, sowie die Hinweise der Niedersächsischen Landesregierung vom Juni 2021 (in Anlage beigefügt)
1. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, ist die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person lediglich verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach 4 zu treffen.
2. Es darf maximal 500 Personen Zutritt zum Veranstaltungsgelände gewährt werden.
3. Hygienekonzept (Auszug aus der Nds.-CVo)
(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus; wegen des Hausrechts und der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags sind von der Pflicht nach Halbsatz 1 der Niedersächsische Landtag, seine Gremien und Fraktionen ausgenommen.
(2) In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die
1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
2. der Wahrung des Abstandsgebots nach 2 dienen,
3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet wer
Das Hygienekonzept nach Satz 1 kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas. Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt
4. Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsrichters, die Einhaltung der Anforderungen der CVo durchzusetzen.
5. Der gastgebende Verein ist verpflichtet
a. dem Veranstalter ein den Anforderungen der CVo entsprechendes Hygienekonzept vorzulegen und ist für die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes verantwortlich
b. die Einhaltung des Abstandsgebotes während der gesamten Dauer der Veranstaltung durchzusetzen. Dafür ist Personal vorzuhalten und entsprechend in die Anforderungen der CVo einzuweis die Erfassung der Kontaktdaten (siehe 6.) aller Zuschauer gemäß DSGVO durchzuführen, sicher zu dokumentieren und den Zutritt zum Veranstaltungsgelände durch eigenes Personal zu kontrollieren.
d. dem Veranstalter einen Verantwortlichen für die Datenerhebung der Zuschauer zu benennen und dessen vollständige Adresse und Telefonnummer vor dem Veranstaltungstermin zu übermitteln.
6. Von jedem Zuschauer müssen die folgenden Angaben vor Betreten der Veranstaltungsgeländes schriftlich vorliegen:
Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort, Telefonnummer, Besuchsdatum und Uhrzeit bzw. Aufenthaltsdauer
Die Erfassung der Kontaktdaten kann über die vorhandenen technischen Möglichkeiten der Kontaktdatenerfassung, bspw. Luca App oder Corona Warn App, erfolgen. Eine Vorgabe auf welchem Weg die Erfassung erfolgt, wird vom Veranstalter nicht gegeben.
Göttingen, im Juni 2021
Fest GmbH