18. Sparkasse Göttingen CUP 2023

Turnierauschreibung 2021

Es  gelten  die  nachfolgenden  Durchführungsbestimmungen  sowie  die Satzungen und Ordnungen des DFB mit folgenden Ergänzungen:

  1. Mannschaften / Anzahl der Spieler

Die während eines Turnierspiels maximal einsetzbaren Spieler, ergeben sich aus der aktuellen Fassung der jeweiligen Landesverordnung „Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“. Über die aktuell ungerade Anzahl der möglichen Einwechselspieler, haben sich die beteiligten Vereine im Vorfeld abzustimmen. Die zum Einsatz berechtigten Spieler sind spätestens 30 Minuten vor dem Spiel eines jeden Tages auf dem Spielbericht einzutragen. Die gemeldeten Spieler dürfen während eines Turnierspiels auch aus- und wieder eingewechselt werden.

In Anlehnung an die Torwartregeln darf der Torwart gewechselt werden.

Es dürfen maximal zwei Gastspieler je Mannschaft und je Spiel eingesetzt werden. Die Gastspielerlaubnis muss mit dem Spielberichtsbogen vorgelegt werden.

  1. Turniermodus

Vorrunde: Vier Gruppen mit jeweils vier Mannschaften. Jeder gegen jeden, wobei sich die beiden Erstplatzierten für das Viertelfinale qualifizieren. Bei Punktgleichheit entscheidet das Torverhältnis, ist auch dieses gleich entscheidet zunächst die Anzahl der mehr erzielten Treffer. Ist auch diese gleich entscheidet der direkte Vergleich. Sollte auch hier kein Sieger hervorgegangen sein, entscheidet das Los. Die vier Dritt- und Viertplatzierten der Vorrunde spielen eine Platzierungsrunde mit einem weiteren Testspiel aus.

Finalrunde: Beginn der Endrunde ist das Viertelfinale. Es wird im K.O. – System gespielt. Sollte nach Ende der regulären Spielzeit kein Sieger ermittelt sein, folgt sofort ein Elfmeterschießen zur Spielentscheidung. Hierzu treten fünf Schützen pro Mannschaft an. Kann dabei keine Mannschaft eine Entscheidung herbeiführen, wird das Elfmeterschießen abwechselnd mit einem Schützen pro Mannschaft („Sudden Death“) bis zur Entscheidung fortgesetzt.

  1. Spielzeit, Verwarnung, Zeitstrafe und Feldverweis

Die generelle Spielzeit beträgt 2 x 45 Minuten. Bei Feldverweis nach wiederholter Verwarnung (Gelb-Rot), ist der Spieler für das betreffende Spiel nicht mehr zum Einsatz berechtigt.

Bei Feldverweis auf Dauer (rote Karte) erfolgt eine Verbandsmeldung. Die Sperre richtet sich nach der Entscheidung der zuständigen Verbandsinstanzen.

 

  1. Turnierleitung

Entscheidungen über Veränderungen im Turnierablauf und Unstimmigkeiten trifft endgültig und unanfechtbar die Turnierleitung.

Veränderungen im Turnierverlauf (z.B. Verlegungen der Anstoßzeiten einzelner Spiele, Spielplanänderungen, Spielortverlegung) sind durch organisatorische oder witterungsbedingte Einflüsse und höhere Gewalt oder sonstige Einflüsse jederzeit möglich. Ein witterungsbedingtes Ausweichen auf Kunstrasenplätze ist jederzeit möglich. Die Teilnehmer werden daher angehalten, jeweils geeignetes Schuhwerk für Rasen- und Kunstrasen bereit zu halten.

Jede Mannschaft hat für jeden Turniertag zwei Trikotsätze in unterschiedlichen Farben bereit zu halten. Die jeweils als Gastverein genannte Mannschaft hat im Zweifel die Trikotfarbe zu wechseln (vorherige Abstimmung!).

Von beiden Mannschaften gewünschte und abgestimmte Änderungen der Anstoßzeiten oder des Spielortes, sind der Turnierleitung spätestens 48 Stunden vor dem geplanten Spieltermin per Mail mitzuteilen.

Die Turnierleitung entscheidet im Zweifel auch über etwaige Wertungen der Spiele. Tatsachenentscheidungen der Schiedsrichter dürfen dabei keine Rolle spielen.

5. Corona-Neuverordnung des Landes Niedersachsen mit Geltung vom 18.06.2021 – Eingeschränkte Wiederaufnahme des Spielbetriebes

Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs im Amateurfußball ist nur unter Beachtung der geltenden Verordnungen und Bestimmungen möglich. Die teilnehmenden Vereine erklären mit ihrer Zusage verbindlich, die betreffenden Verordnungen einzuhalten und alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um Einhaltung im Rahmen ihrer Heimspiele sicherzustellen.

Göttingen, im Juni 2021
Fest GmbH

 

Niedersächsischen Corona- Verordnung

Anforderungen und Maßnahmen gemäß der Niedersächsischen Corona- Verordnung (Nds.-CVo) vom 18. Juni 2021, sowie die Hinweise der Niedersächsischen Landesregierung vom Juni 2021 (in Anlage beigefügt)

1. In Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen unter Anwendung des § 1 a die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35 beträgt, ist die für die Sportanlage oder sportliche Betätigung verantwortliche Person lediglich verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach 4 zu treffen.

2. Es darf maximal 500 Personen Zutritt zum Veranstaltungsgelände gewährt werden.

3. Hygienekonzept (Auszug aus der Nds.-CVo)

(1) Der Betrieb einer öffentlich zugänglichen Einrichtung mit Kunden- oder Besuchsverkehr jeglicher Art sowie die Durchführung einer Veranstaltung oder Versammlung setzen ein Hygienekonzept nach den Vorgaben des Absatzes 2 voraus; wegen des Hausrechts und der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten des Niedersächsischen Landtags sind von der Pflicht nach Halbsatz 1 der Niedersächsische Landtag, seine Gremien und Fraktionen ausgenommen.

(2) In dem Hygienekonzept im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 vorzusehen, die

1. die Zahl  von  Personen  auf  der  Grundlage  der  jeweiligen  räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,

2. der Wahrung des Abstandsgebots nach 2 dienen,

3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,

4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,

5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und

6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet wer

Das Hygienekonzept nach Satz 1 kann Regelungen und Maßnahmen enthalten, die den Verzicht auf eine Mund-Nasen-Bedeckung ermöglichen, zum Beispiel durch die Verwendung geeigneter physischer Barrieren aus Glas oder Plexiglas. Die oder der jeweils Verpflichtete hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung des Hygienekonzepts zu gewährleisten. Auf Verlangen der zuständigen Behörde hat die oder der Verpflichtete das Hygienekonzept vorzulegen und über dessen Umsetzung Auskunft zu erteilen. Darüber hinausgehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderen Vorschriften bleiben unberührt

4. Es ist nicht die Aufgabe des Schiedsrichters, die Einhaltung der Anforderungen der CVo durchzusetzen.

5. Der gastgebende Verein ist verpflichtet

a. dem Veranstalter ein den Anforderungen der CVo entsprechendes Hygienekonzept vorzulegen und ist für die Einhaltung dieses Hygienekonzeptes verantwortlich

b. die Einhaltung des Abstandsgebotes während der gesamten Dauer der Veranstaltung durchzusetzen. Dafür ist Personal vorzuhalten und entsprechend in die Anforderungen der CVo einzuweis die Erfassung der Kontaktdaten (siehe 6.) aller Zuschauer gemäß DSGVO durchzuführen, sicher zu dokumentieren und den Zutritt zum Veranstaltungsgelände durch eigenes Personal zu kontrollieren.

d. dem Veranstalter einen Verantwortlichen für die Datenerhebung der Zuschauer zu benennen und dessen vollständige Adresse und Telefonnummer vor dem Veranstaltungstermin zu übermitteln.

6. Von jedem Zuschauer müssen die folgenden Angaben vor Betreten der Veranstaltungsgeländes schriftlich vorliegen:

Vorname, Name, Straße, PLZ, Ort, Telefonnummer, Besuchsdatum und Uhrzeit bzw. Aufenthaltsdauer

Die Erfassung der Kontaktdaten kann über die vorhandenen technischen Möglichkeiten der Kontaktdatenerfassung, bspw. Luca App oder Corona Warn App, erfolgen. Eine Vorgabe auf welchem Weg die Erfassung erfolgt, wird vom Veranstalter nicht gegeben.

Göttingen, im Juni 2021
Fest GmbH